6. Leumundsbericht, pag. 8843 f.). Dies war offenbar nicht immer so: Dem Bericht des ABEV vom 10. April 2024 ist zu entnehmen, dass den beiden Kindern zeitweilig eine Beistandschaft zugewiesen wurde. Den aktenkundigen Entscheiden der KESB lässt sich entnehmen, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht des Beschuldigten und seiner Frau über die beiden gemeinsamen Kinder zeitweise aufgehoben war und der gemeinsame Sohn gar verdeckt platziert wurde (vgl. Entscheide vom 11.11.2020, 03.02.2021, 12.05.2021). Die kindesschutzrechtlichen Massnahmen wurden zwischenzeitlich aufgehoben.