__ Jahren in die Schweiz geflüchtet. Der Beschuldigte befindet sich demnach seit nunmehr rund 14 Jahren in der Schweiz, er hat seine (prägende) Kindheit und Jugend sowie einen Teil seines frühen Erwachsenenlebens demnach im Irak verbracht (pag. 8840 ff.). Die vergleichsweise lange Aufenthaltsdauer ist zwar grundsätzlich positiv zu werten, begründet für sich alleine betrachtet jedoch noch keinen persönlichen Härtefall. Seit dem 4. November 2011 ist der Beschuldigte mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet. Sie haben zwei gemeinsamen Kinder (Sohn, geb. .________ und Tochter, geb. .________). Seine Ehefrau ist erneut schwanger.