n StGB vor, was grundsätzlich die obligatorische Landesverweisung zur Folge hat. Der guten Ordnung halber ist ergänzend festzuhalten, dass vorliegend keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, welche auf einen «unechten Härtefall» (insb. Beachtung des Non-Refoulement Gebots) schliessen lassen. Das Asylgesuch des Beschuldigten vom 5. Januar 2011 wurde gemäss aktenkundigem Amtsbericht des