27. Allgemeine Grundlagen zur Landesverweisung Gemäss Art. 66a Abs. 1 Bst. n StGB verweist das Gericht einen Ausländer, der wegen qualifizierter Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 116 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 AIG) verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für fünf bis fünfzehn Jahre aus der Schweiz.