Seit der erstinstanzlich ausgesprochenen bedingten Freiheitsstrafe sind ferner mehr als drei Jahre vergangen. Unter diesen Umständen ist eine unbedingte Freiheitsstrafe – im Sinne einer letzten Chance – nicht notwendig, um den Beschuldigten von weiteren Delikten abzuhalten. Dies nicht zuletzt auch mit Blick auf die demgegenüber zu vollziehende Gesamtgeldstrafe (inkl. Widerruf), damit der vorbestrafte Beschuldigte dennoch eine spürbare Strafe erhält.