29.1 und die dort erwähnten Beilagen). Nach Ansicht der Kammer halten sich die negativen Elemente (insbesondere die Vorstrafen) und die positiven Faktoren (namentlich die gesundheitliche Genesung und damit einhergehend die familiäre Stabilisierung, in geringerem Umfang auch die berufliche Entwicklung) etwa die Waage. Die Kammer konnte sich im Rahmen der Berufungsverhandlung sodann einen (guten) persönlichen Eindruck des Beschuldigten und seiner Ehefrau machen und teilt die diesbezügliche Auffassung der Vorinstanz. Seit der erstinstanzlich ausgesprochenen bedingten Freiheitsstrafe sind ferner mehr als drei Jahre vergangen.