mit Bereicherungsabsicht begangen wurden und andere Personen als den Beschuldigten ohne Aufenthaltstitel betrafen. Dieser Umstand wie auch die seither vergangene Zeitdauer von mehr als zehn Jahren relativieren die Bedeutung der erwähnten Vorstrafen. Daneben sind auch die übrigen drei Vorstrafen resp. die Gesamtzahl der insgesamt fünf Vorstrafen als für den Beschuldigten belastende Faktoren zu erwähnen. Diesen negativen Umständen gegenüberzustellen ist die gesundheitliche, familiäre und berufliche Situation des Beschuldigten, welche sich seit der vorinstanzlichen Hauptverhandlung im März 2021 weiter stabilisiert hat.