100 Tagen geführt haben, ein negatives Element dar. Wie bereits bei der konkreten Strafzumessung ausgeführt wurde, sind diese Vorstrafen – obwohl sie das gleiche Rechtsgut wie die Schleppungen im Winter 2018/2019 betreffen – mit diesen nicht direkt vergleichbar, weil es bei den früheren Delikten darum ging, dass sich der Beschuldigte damals ohne Aufenthaltstitel in der Schweiz befand, während die späteren Delikte aus pekuniären Gründen resp. mit Bereicherungsabsicht begangen wurden und andere Personen als den Beschuldigten ohne Aufenthaltstitel betrafen.