44 StGB m.w.H.). 26.2 In concreto Bei der Frage, ob die ausgefällte Freiheitsstrafe zu vollziehen ist, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten, stellen vorab die Vorstrafen aus dem Jahr 2013 wegen rechtswidrigen Aufenthalts, die zu Freiheitsstrafen von 40 resp. 100 Tagen geführt haben, ein negatives Element dar.