Mit der Bewährungshilfe sollen die betreuten Personen vor Rückfälligkeit bewahrt und sozial integriert werden. Ferner kann jede denkbare Weisung erteilt werden, die geeignet ist, der Resozialisierung zu dienen und vom Betroffenen nicht mehr als eine zumutbare, verhältnismässige Anstrengung verlangt. Die Weisung soll mithelfen, die Bewährungschancen während der Probezeit zu verbessern (vgl. SCHNEIDER/GARRÉ, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 214 ff. zu Art. 44 StGB m.w.