Kann unter Berücksichtigung des nachträglichen Vollzugs einer widerrufenen Strafe eine Schlechtprognose für die neue Strafe verneint werden, ist diese bedingt auszusprechen (vgl. BGE 134 IV 140 E. 4.5, Urteile des Obergerichts des Kantons Bern SK 2020 491 vom 28. Januar 2022 E. V. und SK 2019 203+204 vom 22. November 2019 E. IV/23.). Nach Art. 44 Abs. 2 StGB kann das Gericht für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. Mit der Bewährungshilfe sollen die betreuten Personen vor Rückfälligkeit bewahrt und sozial integriert werden.