H.). Schliesslich ist gemäss der sogenannten Mischrechnungspraxis hinsichtlich der Einschätzung des Rückfallrisikos auch zu berücksichtigen, ob eine frühere Strafe widerrufen wird. Kann unter Berücksichtigung des nachträglichen Vollzugs einer widerrufenen Strafe eine Schlechtprognose für die neue Strafe verneint werden, ist diese bedingt auszusprechen (vgl. BGE 134 IV 140 E. 4.5, Urteile des Obergerichts des Kantons Bern SK 2020 491 vom 28. Januar 2022 E. V. und SK 2019 203+204 vom 22. November 2019 E. IV/23.).