34 Umfeld des Täters zu beachten, wobei massgebend ist, ob persönliche Beziehungen bestehen, von denen eine stabilisierende Wirkung erwartet werden kann, wobei vorab an den familiären Rahmen zu denken ist, allerdings auch andere Vertrauensbeziehungen zu betreuenden Personen, die dem Verurteilten eine ernsthafte Stütze bieten (SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., N. 68 zu Art. 42 StGB m.w.H.).