42 StGB m.w.H.). Eine Verweigerung des bedingten Vollzugs trotz Bewährung am Arbeitsplatz kommt nur in Betracht, wenn im Rahmen einer Gesamtwürdigung schwerwiegende konkrete Gegenindizien derart überwiegen, dass sich trotz des gewichtigen Bewährungsfaktors keine günstige Prognose stellen lässt (BGE 117 IV 3 E. 2b, BGE 102 IV 62 E 3b, SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., N. 67 zu Art. 42 StGB). Sodann ist auch das soziale