Bewährung zulassen, zu berücksichtigen sind (SCHNEIDER/GARRÉ, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 46 zu Art. 42). Einschlägige Vorstrafen schliessen die Gewährung des bedingten Strafvollzuges nicht notwendigerweise aus, sind aber bei der Prognose als erheblich ungünstige Elemente zu gewichten (SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., N. 61 zu Art. 42 StGB m.w.