Ausgangspunkt bildet das Einkommen, das ihm durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Angesichts der (angespannten) finanziellen Verhältnisse und der familiären Unterstützungspflichten des Beschuldigten ist der Tagessatz – analog der Vorinstanz – auf CHF 30.00 festzusetzen. Eine ausnahmsweise Unterschreitung des regulären Minimums rechtfertigt sich im vorliegenden Fall nicht (vgl. etwa Urteil des BGer 6B_988/2017 vom 26. Februar 2018 E. 2.4, Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 18 50 vom 15. August 2019 E. 13.2 ff.).