33 gemässer Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden (Art. 46 Abs. 1 StGB). Die 15 Tagessätze sind im Umfang von 10 Tagessätzen asperierend zu berücksichtigen, womit sich die aktuell ausgefällte Geldstrafe auf 90 Tagessätze erhöht. 24. Fazit Strafzumessung Insgesamt resultiert somit eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten und eine Geldstrafe von 90 Tagesätzen, (teilweise) als Zusatzstrafe zum Urteil der regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 7. Februar 2019.