Ungeachtet dessen hat der Beschuldigte das Verfahren mit seinem Geständnis erheblich erleichtert und auch glaubhaft Reue und Einsicht an den Tag gelegt, was strafmindernd zu berücksichtigen ist. Von der Anhaltung bei der Einreise in die Schweiz im Rahmen der Schleppung vom 9. Januar 2019 liess er sich indes nicht beeindrucken und führte anschliessend noch vier weitere Schleppungen durch (die letzte war wiederum nicht erfolgreich). Dies ist leicht straferhöhend zu berücksichtigen. Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist – mit Verweis auf Ziff. 20.2 hiervor – wiederum als neutral zu werten.