Aufgrund der doch stattlichen Anzahl an Vorstrafen wirken sich diese ungeachtet dessen und der seither vergangenen Zeitspanne straferhöhend aus. Wiederholend ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte seine Tathandlungen ferner anfänglich bestritt, im Laufe der Strafuntersuchung dann aber geständig wurde, wobei er seine Rolle aber deutlich verharmloste und geltend machte, von C.________ unter Druck gesetzt worden zu sein. Ungeachtet dessen hat der Beschuldigte das Verfahren mit seinem Geständnis erheblich erleichtert und auch glaubhaft Reue und Einsicht an den Tag gelegt, was strafmindernd zu berücksichtigen ist.