Ergänzend ist betreffend Vorstrafen festzuhalten, dass der Beschuldigte mit den Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz (dazumal noch AuG) in den Jahren 2012 und 2013 das gleiche Rechtsgut beeinträchtigt hat wie mit den Schleppungen im Winter 2018/2019. Ungeachtet dessen unterscheiden sich diese Handlungen massgeblich und sind nicht direkt vergleichbar, weil es bei den früheren Delikten darum ging, dass sich der Beschuldigte selber, welcher damals keinen Aufenthaltstitel (mehr) verfügte, weiterhin in der Schweiz aufhielt, während die späteren Delikte aus pekuniären Gründen resp.