Der Beschuldigte lenkte in der Zeit vom 13. bis 14. Februar 2019 sowie in der Zeit vom 26. bis 27. Februar 2019 auf der Achse Grenzübergang Schweiz – Deutschland – N.________ – Tessin – Grenzübergang Schweiz/Italien trotz des ihm mit Wirkung ab 14. August 2018 entzogenen Führerausweises einen Personenwagen. Mit Blick auf die VBRS-Richtlinien und die Ausführungen in Ziff. 20.1 hiervor erachtet die Kammer 18 Tagessätze pro Vorfall, asperiert im Umfang von je 12 Tagessätzen, als dem Verschulden angemessen. Für die Vorstrafen wird wiederum auf die Täterkomponenten verwiesen.