Beweggründe ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte in Bezug auf sämtliche objektiven Tatbestandselemente vorsätzlich handelte, was jedoch neutral gewichtet wird. Bei allen durchgeführten Schleppungen handelte er sodann in Bereicherungsabsicht (vgl. auch Ziff. 21.1.1, wobei sich diese dort noch nicht auf das Strafmass ausgewirkt hat), womit bei immerhin fünf von sieben Schleppungen zwei Qualifikationsmerkmale erfüllt wurden. Die entsprechenden Schleppungen waren schliesslich ohne Weiteres vermeidbar.