Entsprechend habe C.________ eine Chefrolle innegehabt, die sich u.a. auch dadurch ausgezeichnet habe, dass er das Risiko aufzufliegen, für sich selber geringhielt resp. an andere auslagerte (S. 236 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 8528). Der Beschuldigte war – bei fünf von sieben Schleppungen – offensichtlich einer der erwähnten Chauffeure oder Fahrer. Damit kam ihm in Bezug auf immerhin fünf Fahrten nur eine untergeordnete Rolle zu. Dennoch war seine Rolle für das Gelingen der jeweiligen Transportvorhaben durchaus wesentlich.