a/b AIG enthaltenen) besonders verwerfliche Umstände vorliegen. Die Vorinstanz hielt bezüglich C.________ fest, er habe von Schleppern im Ausland Anfragen zu Personentransporten entgegengenommen, für die Transporte dann in der Schweiz Chauffeure gesucht und diese mit der Ausführung der Transporte beauftragt, wobei er die Chauffeure nicht nur mit den Transporten beauftragt, sondern diese auch koordiniert und organisiert habe, indem er während den Fahrten mit den Fahrern telefonisch in Kontakt geblieben sei und alles organisiert habe. Entsprechend habe C.______