800.00 (Schleppung vom 26./27. Februar 2019 [S. 154 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 8446]), jeweils mit unklarer Aufteilung. In Bezug auf die neu beurteilte Fahrt bzw. Schleppung vom 14. Januar 2019 erhielt der Beschuldigte einen Betrag in unbekannter Höhe, resp. es wurde ihm in Aussicht gestellt, dass ihm CHF 500.00 seiner Schulden erlassen werden. Nach dem Gesagten lässt sich immerhin feststellen, dass die Bezahlung des Beschuldigten wohl keinen fünfstelligen Betrag erreicht haben wird. Insgesamt ist betreffend den Erfolgsunwert somit von einem noch leichten Tatverschulden auszugehen.