Von diesen sieben Schleppungen waren fünf erfolgreich und führten dazu, dass insgesamt 16 Personen ohne gültigen Aufenthaltstitel in die Schweiz resp. nach Deutschland/Frankreich verbracht wurden. Demgegenüber glückten die beiden Schleppungen vom 8./9. Januar 2019 (vgl. S. 112 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 8404) und vom 26./27. Februar 2019 (S. 153 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 8445) nicht, weil die transportierten Personen angehalten und in der Folge an der Einreise in die Schweiz gehindert wurden. Der Sachverhalt ist bezüglich der tatsächlichen Bezahlung des Beschuldigten unklar.