30 2016 E. 1.5 und 1.5.2). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Schutz der Geschleppten vor Ausbeutung und Gefährdung an Gesundheit und Leben nicht zum geschützten Rechtsgut gehört, weshalb bei gröberen Verletzungen der Rechte der Geschleppten eigenständige Straftatbestände heranzuziehen sind, wobei im Schrifttum darauf hingewiesen wird, im Rahmen der Strafzumessung sei zumindest bei qualifizierten Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz der Art und Weise, wie mit den Geschleppten umgegangen wird, dennoch bis zu einem gewissen Grad Rechnung zu tragen (vgl. VETTERLI/D’