21. Strafzumessung für die Delikte nach dem rechtskräftigen Strafbefehl 21.1 Mehrfach qualifizierte Widerhandlung gegen das AIG 21.1.1 Objektive Tatschwere Art. 116 AIG schützt die territoriale Hoheitsgewalt und das Selbstbestimmungsrecht eines Staates in der Entscheidung, wer sich unter welchen Bedingungen im Staatsgebiet aufhalten darf (vgl. VETTERLI/D’ADDARIO DI PAOLO, in: Stämpfli Handkommentar, Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], N. 4 zu Vorb. Art. 115-120 AuG; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2015.45 vom 18. März