Dies führt zu einer leichten Reduktion der Strafe. 20.2.4 Strafempfindlichkeit Aussergewöhnliche Umstände, welche schliesslich auf eine erhöhte Strafempfindlichkeit des Beschuldigten schliessen lassen würden, sind nicht ersichtlich (Urteile des BGer 6B_1079/2016 vom 21. März 2017 E. 1.4.5, 6B_249/2016 vom 19. Januar 2017 E. 1.4.4, 6B_243/2016 vom 8. September 2016 E. 3.4.2). Der Beschuldigte lebt wieder mit seiner Ehefrau und den zwei gemeinsamen Kindern zusammen, entsprechend hat sich seine familiäre Situation beruhigt resp. erfreulich ent-