Mit der Vorinstanz sind die (teilweise einschlägigen) Vorstrafen des Beschuldigten leicht straferhöhend zu berücksichtigen, ungeachtet der seither vergangenen Zeitspanne. 20.2.3 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Mit der Vorinstanz ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte seine Tathandlungen betreffend Schlepperfahrten anfänglich bestritten, im Laufe der Strafuntersuchung dann aber eingestanden hat. Da die mehrfache Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz im Zusammenhang mit den Schlepperfahrten gesehen werden muss, ist auch hier von einem Geständnis auszugehen.