Nach dem lex-mitior-Grundsatz von Art. 2 Abs. 2 StGB ist das neuere Recht rückwirkend auf frühere Taten anzuwenden, wenn es für den Täter das mildere ist. Da dem Beschuldigtem die Urteile aus den Jahren 2011 und 2012 bei der Strafzumessung und auch hinsichtlich des Strafvollzugs nach dem neuen Strafregisterrecht, nicht aber nach altem Recht anzulasten wären, ist das neue Recht für ihn nicht milder, weshalb es zu keiner Rückwirkung gemäss dem lex-mitior- Grundsatz kommt. Mithin erfolgt die nachfolgende Berücksichtigung der Vorstrafen nach dem alten Recht und unter Anwendung von Art. 369 aStGB. Damit sind vorliegend folgende Vorstrafen des Beschuldigten zu berücksichtigen: