70 Abs. 1 StReG, nach welchem das Strafregistergesetz und die neuen Entfernungsfristen auch auf vor Inkrafttreten des Strafregistergesetzes rechtskräftig gewordene Urteil anzuwenden sind). Gemäss dem in Art. 2 Abs. 1 StGB normierten strafrechtlichen Rückwirkungsverbot, das auch für Partialrevisionen und auf dem Gebiet des Nebenstrafrechts gilt (POPP/BERKEMEIER, a.a.O., N. 4 zu Art. 2 StGB), ist eine Tat nach demjenigen Recht zu beurteilen, das im Zeitpunkt der Begehung in Kraft stand (vgl. auch Ziff. 17. hiervor). Nach dem lex-mitior-Grundsatz von Art. 2 Abs. 2 StGB ist das neuere Recht rückwirkend auf frühere Taten anzuwenden, wenn es für den Täter das mildere ist.