70 Abs. 3 Bst. a vor, dass mehr als zehn Jahre vor Inkrafttreten des Strafregistergesetzes rechtkräftig gewordene Urteile (vorliegend nicht einschlägige Ausnahmen vorbehalten) nicht nacherfasst werden, womit die erwähnten Urteile ungeachtet der neuen 15-jährigen Entfernungsfrist im Strafregister des Beschuldigten entfernt bleiben (als Ausnahme des Grundsatzes von Art. 70 Abs. 1 StReG, nach welchem das Strafregistergesetz und die neuen Entfernungsfristen auch auf vor Inkrafttreten des Strafregistergesetzes rechtskräftig gewordene Urteil anzuwenden sind).