Rechtslage bis 22. Januar 2023: Gemäss Art. 369 aStGB waren Urteile mit Geldstrafen und/oder Bussen im Strafregister von Amtes wegen nach zehn Jahren zu entfernen (Abs. 3), wobei das entfernte Urteil dem Betroffenen nicht mehr entgegengehalten werden durfte (Abs. 7). Das betreffende Urteil und damit auch die Tat selbst konnte dem Täter nicht mehr entgegengehalten werden, d.h., es durften daran keine Rechtsfolgen mehr geknüpft werden (ARNOLD/GRUBER, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019. N. 7 zu Art. 369 StGB m.w.H.; BGE 135 IV 87 E.2.).