20.2.2 Vorstrafen Mit Blick auf die von der Vorinstanz erwähnten Vorstrafen ist darauf hinzuweisen, dass im aktuellen Strafregisterauszug vom 29. April 2024 «nur» noch fünf Vorstrafen des Beschuldigten verzeichnet sind (pag. 8863 ff.). Vor diesem Hintergrund ist vorab darauf einzugehen, ob die Vorstrafen aus den Jahren 2011 und 2012 (Vorstrafen 1 bis 3 des Strafregisterauszugs vom 22. Februar 2021, pag. 8065 f.) noch zu berücksichtigen sind. Rechtslage bis 22. Januar 2023: Gemäss Art.