Nach dem Gesagten ist für den Vorfall vom 23. Dezember 2018 eine Einsatzstrafe von 18 Tagessätzen festzulegen. Der zweite Vorfall vom 18.-20. Januar 2019 ist im Umfang von 12 Tagessätzen asperierend zu berücksichtigen, womit sich eine provisorische Gesamtstrafe von 30 Tagessätzen ergibt. 20.2 Täterkomponenten 20.2.1 Vorleben / persönliche Verhältnisse Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse kann vorab auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 251 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 8543 ff.): A.________ wurde am .