95 Abs. Bst. b SVG mit 18 Strafeinheiten zu bestrafen. Weitere besondere (straferhöhende oder –mindernde) Umstände sind nach Ansicht der Kammer nicht ersichtlich. Es liegt jeweils ein leichtes Verschulden vor, womit ein Abweichen von den Empfehlungen der VBRS-Richtlinien nicht angezeigt ist. Die einschlägigen Vorstrafen werden im Rahmen der nachfolgenden Täterkomponenten berücksichtigt. Nach dem Gesagten ist für den Vorfall vom 23. Dezember 2018 eine Einsatzstrafe von 18 Tagessätzen festzulegen.