20. Strafzumessung für die Delikte vor dem rechtskräftigen Strafbefehl 20.1 Mehrfache Widerhandlung gegen das SVG vom 23.12.2018 und 18.-20.01.2019 Der Beschuldigte lenkte am 23. Dezember 2018 und in der Zeit vom 18. bis 20. Januar 2019 auf der Achse Grenzübergang Schweiz – Deutschland – N.________ – Tessin – Grenzübergang Schweiz/Italien trotz des ihm mit Wirkung ab 14. August 2018 entzogenen Führerausweises einen Personenwagen. Damit liegen zwei voneinander zeitlich abtrennbare Taten vor. Gemäss VBRS-Richtlinien ist das Führen eines Motorfahrzeuges trotz entzogenem Führerausweis nach Art. 95 Abs. Bst.