SVG zu einer Geldstrafe von 6 Tagessätzen zu CHF 50.00 verurteilt. Von den im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Delikte beging der Beschuldigte zwei Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz vor dem besagten Strafbefehl, nämlich am 23. Dezember 2018 und in der Zeit vom 18.-20. Januar 2019. Daher ist in einem ersten Schritt für diese beiden Delikte eine Strafe auszufällen, wobei hierbei auch die im Rahmen des rechtskräftigen Strafbefehls vom 7. Februar 2019 ausgesprochene Geldstrafe berücksichtigt wird (Gesamtstrafe).