49 Abs. 2 StGB auszufällen. Die im Rahmen der gewerbsmässigen Begehung verübten Einzelakte sind in denjenigen Teil des Delikts einzugliedern, in welchen die letzte Einzeltat fällt (BGE 145 IV 377 E. 2.3.3, Urteil des BGer 6B_93/2021 vom 6. Oktober 2021 E. 2.1). 19.4.2 In concreto Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland vom 7. Februar 2019 wegen Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern nach Art. 97 Abs. 1 Bst. b SVG zu einer Geldstrafe von 6 Tagessätzen zu CHF 50.00 verurteilt.