49 Abs. 2 StGB in Betracht fällt. Anschliessend legt es für die nach der ersten Verurteilung begangenen Taten eine unabhängige Strafe fest, gegebenenfalls in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB. Schliesslich addiert das Gericht die für die vor dem Ersturteil begangenen Straftaten festgelegte Zusatzstrafe oder zu kumulierende Strafe zu derjenigen für die neuen Taten hinzu (BGE 145 IV 1 E. 1). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bei gewerbsmässigen Delikten, die durch eine selbstständige Verurteilung unterbrochen werden, keine teilweise Zusatzstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB auszufällen.