24 dig, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Strassenverkehrsdelikte abzuhalten. 19.4 Teilweise retrospektive Konkurrenz 19.4.1 Allgemeines Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so hat es eine Zusatzstrafe auszusprechen (Art. 49 Abs. 2 StGB).