Mit der Vorinstanz (S. 250 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 8542) können dabei auch die seit nach der Akutphase der psychiatrischen Erkrankung des Beschuldigten eingetretenen positiven Veränderungen seiner Lebensumstände angeführt werden. Insgesamt erscheint mit Blick auf Art. 41 StGB eine Freiheitsstrafe sodann nicht notwen-