Für eine Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Fahren ohne Berechtigung sieht das Gesetz Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor (Art. 95 Abs. 1 SVG). Die vorliegend mehrfache Widerhandlung ist – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – mit einer Geldstrafe zu ahnden. Auch wenn diese Widerhandlungen jeweils im Zusammenhang mit den Schleppfahrten begangen wurden, erscheint dieser Zusammenhang nicht dermassen eng, dass hierfür eine Geldstrafe nicht mehr als hinreichend zu erachten wäre. Mit der Vorinstanz (S. 250 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag.