Anderes wird denn auch von den Parteien weder geltend gemacht noch beantragt. Der Strafrahmen beträgt demnach Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, wobei mit der Freiheitsstrafe eine Geldstrafe zu verbinden ist (Art. 116 Abs. 3 aAIG). Eine Erhöhung des ordentlichen Strafrahmens erscheint für das Aussprechen einer schuldangemessenen Strafe nicht notwendig. Für eine Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Fahren ohne Berechtigung sieht das Gesetz Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor (Art. 95 Abs. 1 SVG).