zum Ganzen: Urteil des BGer 6B_104/2023 vom 12. April 2024 E. 5.3.3.2 mit Hinweisen). Mit Blick auf den Umstand, dass der Beschuldigte anlässlich der insgesamt sieben Schlepperfahrten in einem Zeitraum von lediglich gut zwei Monaten 20 Personen transportierte und dabei durchwegs mit Bereicherungsabsicht und in fünf von sieben Fällen auch in einer Gruppe/Vereinigung in fortgesetzter Tatbegehung handelte, kommt nach Ansicht der Kammer lediglich eine Freiheitsstrafe in Frage. Anderes wird denn auch von den Parteien weder geltend gemacht noch beantragt.