nach Deutschland oder Frankreich zu bringen. Der zeitliche und sachliche enge Zusammenhang führt vorliegend dazu, dass die mehrfachen qualifizierten Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz zusammengenommen und im Rahmen der Strafzumessung analog einem Kollektivdelikt (vgl. etwa BGE 145 IV 377 E. 2.3.3) behandelt werden. Insofern ist – übereinstimmend mit der Vorinstanz – innerhalb dieses mehrfach begangenen Tatbestands Art.