Es handelt sich um insgesamt sieben Fahrten im Zeitraum vom 20. Dezember 2018 bis am 27. Februar 2019. Während alle Fahrten bzw. Schleppungen mit Bereicherungsabsicht ausgeführt wurden (Art. 116 Abs. 3 Bst. a AIG), liegt der Qualifikationsgrund der fortgesetzten Tatbegehung (Art. 116 Abs. 3 Bst. b AIG) bei fünf von sieben Schleppungen vor. In zeitlicher Hinsicht sticht keine Schleppung besonders hervor. Die fraglichen Fahrten erfolgten alle in mehr oder weniger (gleichen) regelmässigen Abständen in einem vergleichsweise kurzen Zeitraum von gut zwei Monaten.