Das Gericht hat sämtliche Einzelstrafen für die von ihm zu beurteilenden Delikte festzusetzen und zu nennen, damit beurteilt werden kann, ob die einzelnen Strafen und deren Gewichtung bei der Strafschärfung bundesrechtskonform sind (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3. mit Hinweisen). Erst nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind endlich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (Urteile des BGer 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.2, 6B_42/2016 vom 26. Mai 2016 E. 5.1 und 6B_236/2016 vom 16. August 2016 E. 4.2).