Allgemein ist bei der Strafzumessung/Gesamtstrafenbildung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen. Dabei ist der ordentliche Strafrahmen nur dann zu erhöhen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die schwerste Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall als zu milde erscheint (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8). Alsdann hat das Gericht die Einsatzstrafe für die schwerste Straftat innerhalb des Strafrahmens festzusetzen, indem es alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände berücksichtigt. Bei der Festsetzung der Einsatzstrafe sind zunächst alle (objektiven und subjektiven) verschuldensrelevanten Umstände zu beachten.